§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung "Marketing-Netzwerk
Rosenheim e.V."
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen
Sitz in 83024 Rosenheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es,
a) die Verbindung zwischen dem Schwerpunkt Marketing im Fachbereich
Betriebswirtschaft der Fachhochschule Rosenheim und dessen Absolventinnen
sowie Absolventen herzustellen und diese durch Informationsaustausch
sowie Marketing-Veranstaltungen zum Zwecke der Weiterbildung zu
pflegen,
b) durch praxisbezogene Forschung und anwendungsorientierte Problemlösungen
eine Verbindung zwischen Wirtschaftslehre und Wirtschaftspraxis
herzustellen,
c) bei der Fortbildung von Führungs- und Nachwuchskräften
mitzuwirken,
d) damit zusammenhängende Tätigkeiten auszuüben.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig; sie dient
nicht der Gewinnerzielung. Etwaige Überschüsse dürfen
nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben die
seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen sowie Unternehmen der Wirtschaft werden, die
die Vereinsziele unterstützen.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Gründung vom
Vorstand und in den folgenden Jahren von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag
an den Vorstand und schriftliche Zustimmung durch den Vorstand.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit an Bedingungen geknüpft werden.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, dem Ausscheiden
des Mitglieds oder der Auflösung des Vereins sowie mit dem
Ende der juristischen Person oder der Unternehmung. Bei Austritt
hat das Mitglied die Kündigung mit dreimonatiger Frist zum
Ende des Geschäftsjahres schriftlich, per Einschreiben, an
den Vorstand zu richten.
6. Die Kündigung durch den Vorstand kann nach Anhörung
des Mitglieds aus wichtigen Gründen nach pflichtgemäßem
Ermessen schriftlich per Einschreiben mit dreimonatiger First ausgesprochen
werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber
dem Verein.
Spenden, Beiträge und Anteile an Vereinsvermögen werden
nicht zurückbezahlt.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
· ersten Vorsitzenden,
· zweiten Vorsitzenden
· Schriftführer
· Schatzmeister
§ 6
Vertretung
1. Der Verein wird durch jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam oder durch den ersten Vorsitzenden allein gerichtlich
und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB
vertreten.
2. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vereinsorgane,
führen deren Beschlüsse durch und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
§ 7
Wahl und Ergänzung des Vorstands
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
für die Dauer
von zwei Jahren.
Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
2. Gleichfalls auf die Dauer von zwei Jahren sind durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit die Kassenprüfer zu wählen.
3. Alle Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit jederzeit abberufen werden.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können
die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Vorstandsmitglied nach freier Absprache mit der Wahrnehmung
von Aufgaben beauftragen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger frist
ein ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies
vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe und Beratungsgegenstände schriftlich
beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
zehn Tagen nach Beschlussfassung oder nach Eingang des Antrags mit
der gewünschten Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung
sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur auf ein Mitglied
möglich.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
· Genehmigung des Jahres- und des geprüften Kassenberichts,
· Entlastung des Vorstands,
· Wahl der Vorstandsmitglieder,
· Wahl der Kassenprüfer,
· Abberufung der Vorstandsmitglieder,
· Satzungsänderungen,
· Auflösung des Vereins,
· Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder.
§ 10
Beschlussfassung der Organe
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
2. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der zu ihr erschienen oder in ihr vertretenen Mitglieder
beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden
Mitglieder.
Ausgenommen sind die Wahl und Abberufung des Vorstands sowie Änderungen
der Satzung, die einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder bedürfen.
Für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks
oder die Auflösung des Vereins gilt die Sonderregelung des
§ 12.
§ 11
Abstimmung
1. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt
2. Auf Antrag kann eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen
werden.
§ 12
Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins
Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, die ausdrücklich
mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird. Diese Versammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel aller Mitglieder
anwesend oder vertreten sind und hiervon Dreiviertel der Änderung
des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins zustimmen.
Ist diese Versammlung für die Entscheidung über die Änderung
des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig,
weil nicht Zweidrittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten
sind, so hat der Vorstand auf einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten
drei Monate eine neue Versammlung mit dem Hinweis einzuberufen,
dass die Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des
Vereins behandelt wird und diese Versammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 13
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins
und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach vorheriger Zustimmung
des Finanzamtes auf eine als gemeinnützig anerkannte Bildungsinstitution
übertragen.
§ 14
Protokolle
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§ 15
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist 83024 Rosenheim
Erfüllungsort ist 83024 Rosenheim
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